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Infos zum Kinder-Rehasport

Hier finden Sie Informationen die speziell den Rehabilitationssport mit Kindern und Jugendlichen betreffen.

 

Im Rahmen des Förderprojektes „Teilhabe VEREINfacht“ hat der DBS Informationsflyer zum Kinder-Rehasport entwickeln lassen.

Der 6-seitige pdf DBS Flyer - Rehabilitationssport für Kinder und Jugendliche (2.85 MB) richtet sich an Eltern und Sorgeberechtigte und informiert zu den Vorteilen von Kinder-Rehasport sowie zu den Schritten, die unternommen werden müssen, damit ein Kind am Rehasport teilnehmen kann.

Da in der Ärzteschaft weitgehend Unkenntnis über die Existenz von Kinder-Rehasport sowie seinen positiven Effekten herrscht, haben wir einen Flyer speziell zur Verordnung von Kinder-Rehasport erstellt, der als Einleger im bereits bestehenden DBS-Flyer „Verordnung von Rehabilitationssport“ vor allem in Kinderarztpraxen oder Kinder- und Jugend-Rehakliniken verteilt werden kann.

pdf DBS Flyer Einlegeblatt - Rehabilitationssport für Kinder und Jugendliche (1.83 MB)

Beide Flyer können direkt beim DBS über ein Bestellformular auf der DBS Projektseite Teilhabe VEREINfacht angefordert werden.

Genehmigungsverzicht

Folgende Kostenträger verzichten aktuell auf eine Genehmigung der Rehasportverordnung:

 

AOK Baden-Württemberg (seit 01.01.2024) Wichtige Hinweise

AOK Bayern (seit 01.01.2024)

AOK Nordost (seit 01.07.2023)

AOK Hessen (seit 01.04.2018)

AOK Rheinlandpfalz-Saarland (seit 01.08.2019)

IKK Südwest (seit 01.05.2017)

BKK Pronova (seit 01.04.2021)

BKK Daimler (seit 01.08.2022)

R+V BKK (seit 01.03.2023)

BKK PFAFF (seit 01.04.2023)

energie-BKK (seit 01.05.2023)

BKK ZF & Partner (seit 01.04.2024)

BKK VerbundPlus (seit 01.06.2024)

 

Dies bedeutet, dass sofort mit dem Rehasport begonnen werden kann.

Hinweis:  Ein genereller Genehmigungsverzicht für alle Kassen liegt nach aktuellem Kenntnisstand nicht vor.


Bitte beachten Sie, dass die Hinweise sich speziell auf den Genehmigungsverzicht und den Umgang mit Verordnungen der AOK Baden-Württemberg beziehen.

 

 

 

 

Dieser gilt für Verordnungen, die ab dem 01.01.2024 ausgestellt wurden.

Der Leistungszeitraum beginnt mit der ersten Übungsstunde.

Die Verordnung hat eine Leistungsdauer entsprechend der angekreuzten Anzahl von Monaten (18, 24 oder 36). Bei einer Folgeverordnung für Herzsport beträgt die Leistungsdauer 12 Monate.

Die Leistung muss nach Ausstellung der Verordnung durch den Arzt innerhalb von 12 Wochen begonnen werden.

  • Vertragsarztstempel und Unterschrift des Arztes
  • Verordnungsrelevante Diagnose / ICD- Schlüssel
  • Eintrag der qualifizierten Begründung durch den Arzt bei einer Folgeverordnung
  • Die Unterschrift des Versicherten ist in der Rubrik „Antrag auf Kostenübernahme“ vor dem Beginn der Inanspruchnahme von Übungsbehandlungen durch den Leistungserbringer einzuholen
  • Sie müssen auf der Rückseite unter der Rubrik „Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse“ in den Feldern „für den Zeitraum vom“ und „längstens bis“ die Daten gemäß der verordneten Leistungsdauer eintragen

Die KKH Kaufmännische Krankenkasse hat uns über ihr aktuelles Genehmigungsverfahren für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining informiert. Die KKH prüft mittels Muster 56 beantragte Leistungen auf Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining weiterhin, notieren jedoch die Genehmigung nicht mehr auf der Verordnung Muster 56 direkt, sondern verwenden hierfür ein separates Genehmigungsschreiben ( image Beispiel Genehmigungsschreiben KKH (72 KB) ). Dieses Genehmigungsschreiben enthält alle für die Abrechnung benötigten Informationen und ist der Abrechnung zwingend beizufügen. Der Abrechnungsdienstleister der KKH ist in die Verfahrensumstellung eingebunden. Die KKH informieren diesen ebenfalls über ausgesprochene Genehmigungen. Bei der Abrechnung zusammen mit dem Genehmigungsschreiben wird der Abrechnungsdienstleister die Informationen zusammenführen und die Abrechnungen prüfen können.

Die ärztliche Verordnung bringen die Teilnehmer*innen weiterhin mit in die Gruppen – entweder im Original (bei digitaler Beantragung) oder als Nachdruck aus dem digitalen Archiv (wenn das Original eingereicht wurde). Der Nachdruck aus der digitalen Akte entspricht dem Original. So können die relevanten medizinischen Informationen für die Auswahl der Übungen wie gewohnt der Verordnung entnommen und evtl. Rücksprache mit den Ausstellern der Verordnung gehalten werden.

 

Übersicht Leistungserbringerschlüssel

Folgende Leistungserbringerschlüssel (LEGS) sind bundesweit bei der Abrechnung mit den Ersatzkassen anzugeben:

Bundesland LEGS
Baden-Württemberg 61 01 100
Bayern 61 02 300
Berlin 61 23 100
Brandenburg 61 12 100
Bremen 61 04 100
Hamburg 61 05 100
Hessen 61 06 100
Mecklenburg-Vorpommern 61 15 100
Niedersachsen 61 07 200
Nordrhein-Westfalen 61 08 200
Rheinland-Pfalz 61 09 100
Saarland 61 10 100
Sachsen 61 13 100
Sachsen Anhalt 61 14 100
Schleswig Holstein 61 11 100
Thüringen 61 16 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die AOK und die IKK / Knappschaft ist folgender LEGS zu verwenden: 61 01 001

Für die BKK ist folgender LEGS zu verwenden: 61 01 310

Infos zum Herzsport

Hier finden Sie Informationen die speziell den Rehabilitationssport in Herzsportgruppen und Herzinsuffizienzgruppen betreffen.

pdf Rehabilitationssport in Herzsportgruppen und Herzinsuffizienzgruppen (715 KB)

pdf Diagnosen von Parient*innen mit hohem kardiovaskulärem Ereignisrisiko (156 KB)

pdf Aufbau von Herzsportgruppen im Verein (263 KB)

 

Folgende Dokumente können Sie nutzen um Ärzt*innen für den Herzsport zu gewinnen.

pdf DBS Flyer - Engagement im Herzsport (3.22 MB)

document Vorlage Anschreiben Ärzte Herzsportgruppen (54 KB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


pdf Empfehlungen zum Notfallkoffer (143 KB)

In jeder Herzsportstunde muss gemäß der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und
das Funktionstraining ein Notfallkoffer vorhanden sein, dessen Befüllung bzgl. Verbandsmaterial
mindestens DIN 13164 für den Verbandskasten im Pkw entsprechen und in Absprache mit den
betreuenden Ärzt*innen und Rettungskräften erfolgen sollte. Außerdem muss im Herzsport ein
netzunabhängiger, Tragbarer Defibrillator bzw. ein automatisierter externer Defibrillator (AED) zur
Verfügung stehen (für den Defibrillator fallen spätestens alle zwei Jahre sicherheitstechnische
Kontrollen an).

Weiterhin ist es empfehlenswert den Notfallkoffer mit den Arzneimitteln auszustatten, welche die
betreuenden Ärzt*innen und Rettungskräfte im Notfall verabreichen möchten, um die Betroffenen bis
zum Eintreffen des Rettungswagens zu versorgen. Hier ist eine individuelle Entscheidung je nach
Gruppe und eine Absprache mit dem*der verantwortlichen Herzsportgruppenärzt*in erforderlich.

Bei der Befüllung des Notfallkoffers ist unbedingt deren Haltbarkeitsdatum zu beachten. Es sollte eine
Person benannt werden, die für regelmäßige Überprüfung anhand einer Bestandsliste sorgt.

Neben den Arzneimitteln empfehlen wir eine Blutdruckmanschette mit Stethoskop (alternativ ein
Blutdruckmessgerät) und ein Fingerclip (Pulsoximeter), zur Messung der Sauerstoffsättigung (SpO2).
Je nach Bedarfssituation der zu betreuenden Herzsportgruppe kann der Notfallkoffer ergänzt werden,
wie zum Beispiel durch ein Blutzuckermessgerät bei Teilnehmer*innen mit Diabetes mellitus.

Die betreuenden Ärzt*innen oder Rettungskraft können sich bei weiteren Ergänzungen des
Notfallkoffers an den Inhalten der Notfallversorgung erwachsener Patienten nach DIN 13232 Modul
A+B orientieren. DIN-gemäße Notfallausrüstung wird im Fachhandel angeboten.

 

Leitlinien des ERC zur Reanimation: kostenloser Download auf https://www.grc-org.de/wissenschaft/leitlinien


In Erweiterung des Sportversicherungsvertrages zwischen dem Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und den ARAG Versicherungen besteht sowohl für Ärzt*innen als auch Ersthelfer*innen und Sanitäter*innen Versicherungsschutz im Umfang der Sporthaftpflicht-Deckung.

Versichert ist der ehrenamtliche Einsatz der genannten Personengruppen als Helfende bei versicherten Veranstaltungen. Voraussetzung ist, dass der*die Helfer*in weisungsgebunden für den Verein oder Verband tätig wird. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um die ausgeüb­te berufliche Tätigkeit als Ärzt*in handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der*die Ärzt*in eine eigene Praxis hat oder angestellt ist (z.B. in einem Krankenhaus).


Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten aus den Infoveranstaltungen des DBS zum Rehabilitationssport in Herzgruppen:

Durch den Überarbeitungsprozess der Rahmenvereinbarung und dem voraussichtlichen Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 müssen die Notfallübungen ab dem 1. Januar 2022 auch in den „klassischen Herzsportgruppen“ 2x/Jahr während der Übungsveranstaltung durchgeführt und dokumentiert werden. Die Dokumentation kann beispielsweise über die Stundendokumentation erfolgen.
Im Rahmen der Notfallübungen soll insbesondere der Ablauf im Falle eines Notfalls (wer übernimmt welche Aufgabe) geübt werden. Dabei empfiehlt es sich, dass auch die Person in die Notfallübungen einbezogen wird, die die Absicherung der Notfallsituation für die Herzsportgruppe übernimmt. Darüber hinaus sollen die Teilnehmer*innen die Funktionsfähigkeit des AED kennenlernen. Es bietet sich an für die Durchführung der Notfallübungen mit Rettungsdiensten zusammenzuarbeiten.
Ebenso wie die Durchführung der Notfallübungen muss auch der Notfallplan bei den „klassischen Herzsportgruppen“ ab dem 1. Januar 2022 vorliegen. Wichtig ist hierbei, dass im Falle eines Notfalls klar geregelt ist, wer welche Aufgabe zu erfüllen hat und in welcher Reihenfolge die Aufgaben zu erledigen sind.

pdf Vorlagen Notfallplan Herzsportgruppe (122 KB)

Zur Absicherung der Notfallsituation in Bereitschaft oder in ständiger Anwesenheit können pensionierte Ärzt*innen und Rettungskräfte eingesetzt werden, sofern sie die entsprechenden Qualifikationsanforderungen (siehe Regelungen Herzsport im Detail unter www.dbs-npc.de/herzsport-regelungen.html) erfüllen.
Die im Rehabilitationssport tätigen Ärzt*innen sind über den Verein haftpflichtversichert. Eine solche Versicherung deckt jedoch nicht mögliche Behandlungs- oder Aufklärungs-/Beratungsfehler ab. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher dringend zu empfehlen.
In der Regel verfügen Ärzt*innen auch im Ruhestand über eine Berufshaftpflichtversicherung. Grund dafür ist, dass sie beispielsweise hin und wieder Praxisvertretungen übernehmen oder freiberuflich tätig sind. Darüber hinaus sollten Erste-Hilfe-Leistungen in Notfällen und Freundschaftsdienste im Privatbereich abgedeckt sein. Auch wer ehrenamtlich als Ärzt*in tätig sein möchte, benötigt diesen Schutz. Welche Tätigkeiten die Berufshaftpflichtversicherung abdeckt, kann variieren. Besteht bereits ein Versicherungsschutz, kann es ausreichen, die ehrenamtliche Tätigkeit anzuzeigen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die Versicherten entstehen. Dies muss jedoch im Einzelfall mit der Versicherung geklärt werden. Besteht keine Berufshaftpflicht mehr, sollte zum persönlichen Schutz eine andere adäquate Versicherung abgeschlossen sein.
Für die Betreuung und Absicherung der Notfallsituationen darf nur entsprechend der Rahmenvereinbarung qualifiziertes Rettungspersonal eingesetzt werden. Es gilt zu beachten, dass die entsprechende berufliche Qualifikation auf Verlangen vorzuweisen ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass das eingesetzte Personal in einem der geforderten Bereiche tätig ist und intern, ohne offiziellen Nachweis, angeleitet wurde.
Es bestehen keine Verträge zwischen DBS und privaten Krankenversicherungen. Es kann daher von Kasse zu Kasse unterschiedlich gehandhabt werden. Wir empfehlen hier, dass die Versicherten bei ihrer privaten Krankenversicherung die Kostenübernahme für den Herzsport vorab abklären und auf die Neuregelungen hinweisen. Dazu kann es hilfreich sein, wenn sie das Schreiben der gesetzlichen Krankenversicherungen zur Zustimmung zum vorzeitigen Inkrafttreten der Neuregelungen im Herzsport beifügen. Das Schreiben können Sie bei Ihrem zuständigen Landesverband anfragen.
Die Vergütungssätze der Kostenträger für den Herzsport bleiben in ihrer Höhe bestehen. Dabei wird nicht zwischen den verschiedenen Durchführungsvarianten differenziert.
Befindet sich z.B. ein Krankenhaus oder eine Rettungswache in direkter Nähe zur Übungsstätte der Herzsportgruppe kann das dort angestellte Personal, sofern es die Qualifikationsanforderungen erfüllt, zur Absicherung der Notfallsituation eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Person in Notfällen unmittelbar zur Verfügung steht und keine anderen unaufschiebbaren dienstlichen Verpflichtungen hat. Es ist eine feste Ansprechperson auf dem Antragsformular NH zu benennen. Sollten sich mehrere qualifizierte Personen bei der Absicherung der Notfallsituation abwechseln, kann das Formular NH entweder von jeder Person einzeln ausgefüllt oder alle Zuständigen auf einem Formular aufgeführt werden. Im Notfall muss klar geregelt sein, welche Ansprechperson der*die Übungsleiter*in kontaktieren kann.
Wir empfehlen für den*die Übungsleiter*in und die Rettungskraft zur Betreuung der Gruppen zwei separate Personen zu benennen. Im Falle eines Notfalls haben die beiden Personengruppen unterschiedliche Aufgaben inne. Der*die Übungsleiter*in muss alles koordinieren und die Gruppe weiterhin betreuen. Die Rettungskraft hat den*die Teilnehmer*in zu betreuen und zu versorgen.
Im Falle eines Notfalls muss sowohl der*die Herzsportgruppenärzt*in oder Rettungskraft in Bereitschaft kontaktiert als auch der Notruf abgesetzt werden. Die Reihenfolge und wer die Anrufe tätigt sollte grundsätzlich im Notfallplan festgehalten werden. So weiß jeder im Falle eines Notfalls was zu tun ist und wie man sich zu verhalten hat. Welcher Anruf zuerst getätigt wird ist situationsabhängig, sodass beispielsweise im Falle einer Bewusstlosigkeit der Notruf abzusetzen ist. Die Notfallsituation und das entsprechende Vorgehen muss 2x/Jahr als Notfallübung während der regulären Übungsstunde geübt und dokumentiert werden.
Grundsätzlich können beide Durchführungsmöglichkeiten in einer Gruppe angewendet werden. Wichtig ist, dass eine Ummeldung erfolgt ist. Die Absicherung der Notfallsituation ist als ein graduelles System zu verstehen. Die sicherste Variante ist die, wenn der*die Herzsportgruppenärzt*in ständig anwesend ist. Danach folgt die ständige Anwesenheit einer Rettungskraft und anschließend die ständige Bereitschaft. Sollte ein Verein sich also für eine der Varianten ohne die ständige Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in entschieden haben und der*die Ärzt*in ist dann doch häufiger ständig anwesend, ist daran nichts auszusetzen.
Gemäß der in den Neuregelungen definierten Aufgaben des*der Herzsportgruppenärzt*in muss die Zuordnung von neuen Teilnehmer*innen zu den einzelnen Gruppen grundsätzlich im persönlichen Gespräch mit dem*der Herzsportgruppenärzt*in erfolgen. Eine Zuordnung durch andere Vereinsvertreter*innen (z.B. Übungsleiter*in, Vorstand, Empfangskraft) ist nicht möglich. In seltenen und begründeten Ausnahmefällen kann dies auch nach Aktenlage erfolgen. Welche Ausnahmefälle dies betrifft ist nicht abschließend definiert und obliegt der Entscheidung der*des Ärzt*in, die begründet sein muss.
Ein Beispiel: Eine Begründung könnte sein, dass der verordnende Arzt auch der Herzgruppenarzt ist und die aktuellen Befunde des*der Teilnehmer*in kennt oder aber detaillierte Belastungsvorgaben z.B. aus einem Reha-Entlassungsbericht, die eine hohe Belastbarkeit bereits im Vorfeld signalisieren.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf der Seite des DBS unter:

https://www.dbs-npc.de/herzsport-fragen-und-antworten.html

Infos zur elektronischen Abrechnung

Elektronische Abrechnung nach §302

Rahmendaten:

  • Verpflichtende Einführung der elektronischen Abrechnung zum 1.1.2015 für den vdek sowie der AOK zum 1.1.2016
  • Die Zahlungsfrist verkürzt sich bei elektr. Einreichung von 28 auf 14 Tage

Bestandteile der Abrechnung:

  • Abrechnungsdaten mit Angabe der Positionsnummern
  • Urbelege (Verordnungen, Teilnahmebestätigungen einschl. vollständiger Angaben im Abrechnungsteil im Original)
  • Ggf. Leistungszusagen der Kostenträger im Original
  • Gesamtaufstellung der Abrechnung
  • Begleitzettel der Urbelege bei maschineller Abrechnung

Folgende Angaben muss die Teilnahmebestätigung enthalten:

  • Endabrechnung oder Nummer der Zwischenabrechnung mit Angabe des Datums der letzten Zwischenabrechnung und der bislang abgerechneten Einheiten
  • Positionsnummer (sechsstellig)
  • Anzahl der Übungseinheiten
  • Vereinbarter Vergütungssatz
  • Bankverbindung des Leistungserbringers
  • Rechnungs- und/oder Belegnummer

 

Rehasportabrechnung-Anbieter

Mit den aufgeführten Anbietern hat der WBRS Kooperationsverträge abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedsvereine des WBRS bessere Konditionen bei den Vergütungssätzen erhalten.

Uns ist bekannt, dass es weitere Anbieter auf dem Markt gibt und die von uns empfohlenen Anbieter nicht unbedingt alle Anforderungen einzelner Vereine abdecken werden. Wir sind jedoch der Meinung, dass mit den 3 angebotenen Alternativen ein sehr grosser Bereich abgedeckt werden kann.

 

DMRZ

  • Einfache Abrechnung
  • Auch mit wenig technischem Wissen ruckzuck erledigt
  • Branchensoftware leicht einbinden
  • Praktisches Verordnungsmanagement
  • Standortverwaltung - mehrere Gruppen mit unterschiedlichen Institutionskennzeichen in nur einem Zugang verwalten und abzurechnen

Es wurde wieder ein Kooperationsvertrag unterschrieben. Bitte beachten sie die aktuellen Konditionen des DMRZ.
Zum Nachweis der Mitgliedschaft bitte eine Kopie eines aktuellen Zertifikats mit einreichen.

Kontaktdaten: Sales Team
0211- 63 55 39 88

Webseite: www.dmrz.de

Infoblatt pdf DMRZ Abrechnen ist kompliziert. Wir machen es einfach! (183 KB)

 

Noventi (Azh)

  • Komplettabwicklung (es wurde ein Basispaket ‚verhandelt‘)
  • Einlieferung der Komplettunterlagen durch Verein an azh
  • Scan und Prüfung der Unterlagen auf Plausibilität
  • Erstellung der Datensätze
  • Versand der Unterlagen durch azh
  • Bei Folgeabrechnungen kann optional eine Zusortierung der Verordnung durch azh erfolgen. Verrechnet werden hierbei lediglich die Selbstkosten in Höhe von 12 ct pro Zusteuerung.
  • Zahlungsziel 29 Kalendertage
  • Kostensatz 0.98%

Mindestgebühr 28 €

Es sind Sondervereinbarungen (Zusatzleistungen azh) jederzeit durch den Verein verhandelbar

Kontaktdaten: Frau Franziska Hausmann
franziska.hausmann@azh.de
089 -92 10 84 44

Webseite: www.azh.de

 

Reha Fit

  • Verwaltungs- und Abrechnungssoftware (inkl. Vereinsverwaltung)
  • kostenlose Nutzung inkl. Support, Programmeinweisung und Updates
  • nur 1 Prozent Lizenzgebühren für Mitglieder des WBRS über Rahmenvertrag
  • kein Mindestumsatz oder monatl. Grundbetrag
  • webbasierte Lösung
  • Erfassung und Teilnahmedokumentation mittels Chipkarte (eGK oder Kundenkarte) möglich
  • Datenaustausch zu WLSB-Online (Ende 2014 verfügbar)
  • Lizenzgebühren entstehen nur bzw. erst bei der Abrechnung gegenüber den Kostenträgern
  • Bei Abwicklung der Rehasportabrechnungen über einen Abrechnungsdienstleister (srzh) fallen zus. Gebühren in Höhe von 0.9% an

Kontaktdaten: Reha- Fit- Hotline
03876- 78 32 11

Webseite: www.reha-fit.net

Alle Angaben von Gebühren / Mindestumsätze / etc sind Nettoangaben, d.h. es muss immer noch die Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.

Infos zum Rehasport

Rehabilitationssport kommt grundsätzlich für alle Menschen mit (drohenden) Behinderungen sowie mit chronischen Erkrankungen in Frage und bietet die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen durch Bewegung, Spiel und Sport die Bewegungsfähigkeit zu verbessern, den Auswirkungen von Behinderungen zu begegnen, den Verlauf von Krankheiten positiv zu beeinflussen und damit besser am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Die ärztlich verordnete und im Gesetz verankerte Leistung „Rehabilitationssport“ hat zum Ziel die Ausdauer, Kraft, Koordination und Beweglichkeit zu verbessern, das Selbstbewusstsein zu stärken und zu einem eigenverantwortlichen, lebensbegleitenden Sporttreiben zu motivieren.
 
 
 

Voraussetzungen zum Erhalt einer Anerkennung für ‚Rehasport’:

  • Mitgliedschaft im WBRS
  • Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im WLSB sowie
  • ein Beratungsgespräch in der Geschäftsstelle des WBRS  
  • Übungsleiter*innen müssen eine Rehasport- Lizenz für den angebotenen Indikationsbereich besitzen 
  • vollständige Anträge müssen beim WBRS eingereicht werden 

 

Hinweise zur Mitgliedschaft im WBRS:

  • kann über eine Vereinsgründung und Anerkennung durch den WLSB erfolgen 
  • kann über eine Zusammenarbeit mit einem WLSB-Mitgliedsverein erfolgen
    • dieser Verein muss Mitglied im WBRS werden/sein
    • die Anträge auf Rehasport müssen über diesen Verein eingereicht werden
  • Kosten
    • 4.50 € je Mitglied, mind. 50 € im Jahr
    • 4.50 € je Teilnehmer*in am Rehasport (Nicht-Mitglied) - siehe Finanz- und Gebührenordnung
      (in der Verwaltungsgebühr ist die Nicht-Mitgliederversicherung enthalten)

 

Hinweise zur Übungsleiterlizenz: 

  • Übungsleiter*innen müssen eine entsprechende Rehasport-Lizenz besitzen 
  • für bestimmte Ausbildungsgänge können die Lizenzen nach Nachweis unmittelbar ausgestellt werden
  • es werden Lizenzen aus anderen Sportfachverbänden als Lizenzstufe 1 anerkannt
  • es gibt Lizenzen in den Profilen Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie, Geistige Behinderung, Sensorik und Psychiatrie
  • Aus- und Fortbildungen können über den WBRS erfolgen
  • Lizenzen müssen alle 2 (Innere Medizin) bzw. 4 Jahre durch eine anerkannte Fortbildung verlängert werden

 

Allgemeine Hinweise:  

  • das Zertifikat ist max. 2 Jahre gültig
  • Rehasport muss als Gruppentherapie erfolgen
  • während der Dauer der Verordnung ist eine Mitgliedschaft im Verein nur freiwillig möglich
  • es ist die Nutzung des Beratungsprotokolls (Formblatt B) vorgeschrieben
  • Je Teilnehmer*in werden 5qm Übungsfläche vorausgesetzt
  • Antragsformulare können über unsere Webseite heruntergeladen werden
  • Vereinsvorsitzende und Übungsleiter*innen sind haftbar bei Verstößen

Bitte beachten Sie, dass Übungen an technischen Geräten die zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen (z. B. Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Hantelbank, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer), nicht zulässig sind. Eine Ausnahme stellt insoweit das Training auf Fahrradergometern in Herzsportgruppen dar.


   pdf DBS-Flyer - Verordnung von Rehasport (2.50 MB)

Verordnung von Rehabilitationssport - Information für Ärzt*innen

Rehabilitationssport ist eine wertvolle Ergänzung des therapeutischen Angebots und in §64 SGB IX verankert. Mit der Verordnung eröffnen Sie Patient*innen mit (drohenden) Behinderungen oder chronischen Erkrankungen die Chance, durch Bewegung und Sport in der Gruppe Defizite abzubauen und so wieder zu mehr Leistungsfähigkeit, Teilhabe und Lebensfreude zu finden.

Aktiv werden - Gemeinsam für mehr Teilhabe

Helfen Sie mit, Menschen für ein bewegtes Leben zu motivieren und damit ihre Lebensqualität zu verbessern, Risikofaktoren zu minimieren und ihre kognitive Leistungsfähigkeit zu erhalten oder auch zu steigern. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag, einer gesamtgesellschaftlichen Herausforderung zu begegnen.

Vielfältige Zielgruppen - Effektiv für Menschen mit:

Erkrankungen im Bereich der Inneren Medizin

  • intellektuellen Beeinträchtigungen
  • Krebserkrankungen
  • neurologischen Erkrankungen
  • orthopädischen Erkrankungen
  • psychischen Erkrankungen
  • sensorischen Erkrankungen

Beispielhafte Rehabilitationsziele:

  • Verbesserung der Funktionen des Haltungs- und Bewegungsapparates
  • Stärkung/Erhalt der Funktionen des Kardiovaskulären Systems, der Lungenfunktion, des Stoffwechsels
  • Wiedererlangung von Alltagskompetenzen und sensomot. Fähigkeiten
  • Erlernen von Kompensationsmechanismen bei Funktionsbeeinträchtigungen
  • Verbesserung der kognitiven und mot. Leistungsfähigkeit
  • Erlangung von psychomot. Stabilität, Angstabbau und Wiederherstellung sozialer Kontaktfähigkeit
  • Stärkung des Selbstbewusstseins

Wichtig für alle Beteiligten - Präzise Diagnose und Verordnung

Ein entscheidender Aspekt für die zielführende Umsetzung des Rehabilitationssports ist Ihre ärztliche Verordnung (z. B. Muster 56 oder G850). Sie ist Grundlage bei der Prüfung einer Kostenübernahme durch den zuständigen Rehabilitationsträger und Basis für die inhaltliche Gestaltung des Rehabilitationssports. Die Verordnung auf Musters 56 im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen ist unabhängig vom Heilmittelbudget!

Neben den gesetzlichen Krankenversicherungen kommen auch andere Rehabilitationsträger wie die Rentenversicherung, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder private Krankenversicherungen/Beihilfestellen als Kostenträger in Frage.

Bei der Verordnung - Folgende Punkte beachten:

  • Exakte Angabe der Diagnose inkl. ICD-10-Code sowie Funktions-/Belastungseinschränkungen im Sport
  • Angabe wichtiger Begleiterkrankungen und Belastungseinschränkungen
  • Angabe des Rehabilitationsgrunds/-ziels
  • Empfehlung hinsichtlich definierter Rehabilitationssportarten, Inhalten sowie Leistungsumfang
  • Training an technischen Geräten und Kampfsportarten sind keine Leistungsinhalte des Rehabilitationssports

Individuell verordnen - Leistungsumfang anpassen

Der Umfang von Rehabilitationssport ist in der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ mit den Rehabilitationsträgern festgelegt. Als Richtwert sind folgende Leistungsumfänge definiert:

  • Gesetzliche Krankenversicherungen: 1-3 Übungseinheiten (ÜE) pro Woche für die Teilnahme an 50 (Regelfall), 90 oder 120 ÜE in Abhängigkeit von der Art der Behinderung/chronischen Erkrankung.
  • Gesetzliche Rentenversicherungen: 1-3 ÜE pro Woche für die Dauer von sechs (Regelfall) bis zwölf Monaten in Abhängigkeit von der Art der Behinderung/chronischen Erkrankung.
  • Gesetzliche Unfallversicherungen: 1-3 ÜE pro Woche. Die Leistungsdauer ist grundsätzlich nicht begrenzt.
  • Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins: 28 ÜE

Grundsätzlich ist die Indikation so lange gegeben, wie eine fachkundige Übungsleitung unerlässlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Folgeverordnungen sind möglich, wenn die Leistung notwendig, geeignet und wirtschaftlich ist. Sie sind in der hierfür vorgesehenen Zeile zu begründen. Auch kann eine neue Diagnose Grund für eine erneute Verordnung sein.

Rehabilitationssport kann viel bewegen!

INDIVIDUELL

Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Plegien, Demenz, Krebserkrankungen… – es gibt viele Indikationen für die Verordnung von Rehasport. Mit Ihrer Verordnung geben Sie die Art (Ausdauer- und Kraftausdauerübungen, Bewegungsspiele, Gymnastik, Schwimmen) und Intensität des Bewegungsangebots vor. Die Umsetzung erfolgt durch speziell qualifizierte Übungsleiter*innen, die auf die Teilnehmer*innen eingehen und mit ihnen intensiv an der Erreichung des individuellen Rehabilitationsziels arbeiten.

WIRKSAM

Rehasport stellt mit seinem ganzheitlichen Ansatz eine effektive, ergänzende Maßnahme zur Rehabilitation dar, um Ziele wie die dauerhaft e Eingliederung in Gesellschaft und Arbeitsleben, größtmögliche Selbstständigkeit und Teilhabe sowie Hilfe zur Selbsthilfe zu erreichen. Nicht zuletzt kann in vielen Fällen, z. B. bei Multimorbidität, durch ein regelmäßiges Training eine Reduzierung von Risikofaktoren und Medikamenteneinnahmen erreicht werden.

NACHHALTIG

Rehsport bedeutet Hilfe zur Selbsthilfe. Im Sinne des lebensbegleitenden Sporttreibens können im Anschluss an den Rehasport weitere Angebote in den Vereinen des Deutschen Behindertensportverbandes im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft wahrgenommen werden.


 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sie können das Formular 56 unter folgender Adresse bestellen:

per Mail: arztformular@kohlhammer.de

oder  

per Fax: 0711- 78 63 83 40

Bitte das Stichwort 'Formular 56' angeben

Gemeinsam viel erreichen!

Der Württembergische Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. (WBRS) ist gemeinnützig tätig.

Daher freuen wir uns, wenn Sie uns mit einer Spende unterstützen und dadurch die Arbeit des WBRS im Bereich des Behindertensports fördern!

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