Da in der Ärzteschaft weitgehend Unkenntnis über die Existenz von Kinder-Rehasport sowie seinen positiven Effekten herrscht, haben wir einen Flyer speziell zur Verordnung von Kinder-Rehasport erstellt, der als Einleger im bereits bestehenden DBS-Flyer „Verordnung von Rehabilitationssport“ vor allem in Kinderarztpraxen oder Kinder- und Jugend-Rehakliniken verteilt werden kann.
Die Verordnung hat eine Leistungsdauer entsprechend der angekreuzten Anzahl von Monaten (18, 24 oder 36). Bei einer Folgeverordnung für Herzsport beträgt die Leistungsdauer 12 Monate.
Eintrag der qualifizierten Begründung durch den Arzt bei einer Folgeverordnung
Die Unterschrift des Versicherten ist in der Rubrik „Antrag auf Kostenübernahme“ vor dem Beginn der Inanspruchnahme von Übungsbehandlungen durch den Leistungserbringer einzuholen
Sie müssen auf der Rückseite unter der Rubrik „Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse“ in den Feldern „für den Zeitraum vom“ und „längstens bis“ die Daten gemäß der verordneten Leistungsdauer eintragen
Für Abrechnungen der APN 604507 und 604513 muss zwingend das Kontrollkästchen „erhöhter Teilhabebedarf für schwerstbehinderte Menschen“ angekreuzt sein
Die KKH Kaufmännische Krankenkasse hat uns über ihr aktuelles Genehmigungsverfahren für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining informiert. Die KKH prüft mittels Muster 56 beantragte Leistungen auf Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining weiterhin, notieren jedoch die Genehmigung nicht mehr auf der Verordnung Muster 56 direkt, sondern verwenden hierfür ein separates Genehmigungsschreiben (image
Beispiel Genehmigungsschreiben KKH
(72 KB)). Dieses Genehmigungsschreiben enthält alle für die Abrechnung benötigten Informationen und ist der Abrechnung zwingend beizufügen. Der Abrechnungsdienstleister der KKH ist in die Verfahrensumstellung eingebunden. Die KKH informieren diesen ebenfalls über ausgesprochene Genehmigungen. Bei der Abrechnung zusammen mit dem Genehmigungsschreiben wird der Abrechnungsdienstleister die Informationen zusammenführen und die Abrechnungen prüfen können.
Die ärztliche Verordnung bringen die Teilnehmer*innen weiterhin mit in die Gruppen – entweder im Original (bei digitaler Beantragung) oder als Nachdruck aus dem digitalen Archiv (wenn das Original eingereicht wurde). Der Nachdruck aus der digitalen Akte entspricht dem Original. So können die relevanten medizinischen Informationen für die Auswahl der Übungen wie gewohnt der Verordnung entnommen und evtl. Rücksprache mit den Ausstellern der Verordnung gehalten werden.
In jeder Herzsportstunde muss gemäß der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining ein Notfallkoffer vorhanden sein, dessen Befüllung bzgl. Verbandsmaterial mindestens DIN 13164 für den Verbandskasten im Pkw entsprechen und in Absprache mit den betreuenden Ärzt*innen und Rettungskräften erfolgen sollte. Außerdem muss im Herzsport ein netzunabhängiger, Tragbarer Defibrillator bzw. ein automatisierter externer Defibrillator (AED) zur Verfügung stehen (für den Defibrillator fallen spätestens alle zwei Jahre sicherheitstechnische Kontrollen an).
Weiterhin ist es empfehlenswert den Notfallkoffer mit den Arzneimitteln auszustatten, welche die betreuenden Ärzt*innen und Rettungskräfte im Notfall verabreichen möchten, um die Betroffenen bis zum Eintreffen des Rettungswagens zu versorgen. Hier ist eine individuelle Entscheidung je nach Gruppe und eine Absprache mit dem*der verantwortlichen Herzsportgruppenärzt*in erforderlich.
Bei der Befüllung des Notfallkoffers ist unbedingt deren Haltbarkeitsdatum zu beachten. Es sollte eine Person benannt werden, die für regelmäßige Überprüfung anhand einer Bestandsliste sorgt.
Neben den Arzneimitteln empfehlen wir eine Blutdruckmanschette mit Stethoskop (alternativ ein Blutdruckmessgerät) und ein Fingerclip (Pulsoximeter), zur Messung der Sauerstoffsättigung (SpO2). Je nach Bedarfssituation der zu betreuenden Herzsportgruppe kann der Notfallkoffer ergänzt werden, wie zum Beispiel durch ein Blutzuckermessgerät bei Teilnehmer*innen mit Diabetes mellitus.
Die betreuenden Ärzt*innen oder Rettungskraft können sich bei weiteren Ergänzungen des Notfallkoffers an den Inhalten der Notfallversorgung erwachsener Patienten nach DIN 13232 Modul A+B orientieren. DIN-gemäße Notfallausrüstung wird im Fachhandel angeboten.
In Erweiterung des Sportversicherungsvertrages zwischen dem Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und den ARAG Versicherungen besteht sowohl für Ärzt*innen als auch Ersthelfer*innen und Sanitäter*innen Versicherungsschutz im Umfang der Sporthaftpflicht-Deckung.
Versichert ist der ehrenamtliche Einsatz der genannten Personengruppen als Helfende bei versicherten Veranstaltungen. Voraussetzung ist, dass der*die Helfer*in weisungsgebunden für den Verein oder Verband tätig wird. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um die ausgeübte berufliche Tätigkeit als Ärzt*in handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der*die Ärzt*in eine eigene Praxis hat oder angestellt ist (z.B. in einem Krankenhaus).
Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten aus den Infoveranstaltungen des DBS zum Rehabilitationssport in Herzgruppen:
Weitere Fragen und Antworten finden Sie zudem auf der Seite des DBS unter:
Durch den Überarbeitungsprozess der Rahmenvereinbarung und dem voraussichtlichen Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 müssen die Notfallübungen ab dem 1. Januar 2022 auch in den „klassischen Herzsportgruppen“ 2x/Jahr während der Übungsveranstaltung durchgeführt und dokumentiert werden. Die Dokumentation kann beispielsweise über die Stundendokumentation erfolgen.
Im Rahmen der Notfallübungen soll insbesondere der Ablauf im Falle eines Notfalls (wer übernimmt welche Aufgabe) geübt werden. Dabei empfiehlt es sich, dass auch die Person in die Notfallübungen einbezogen wird, die die Absicherung der Notfallsituation für die Herzsportgruppe übernimmt. Darüber hinaus sollen die Teilnehmer*innen die Funktionsfähigkeit des AED kennenlernen. Es bietet sich an für die Durchführung der Notfallübungen mit Rettungsdiensten zusammenzuarbeiten.
Ebenso wie die Durchführung der Notfallübungen muss auch der Notfallplan bei den „klassischen Herzsportgruppen“ ab dem 1. Januar 2022 vorliegen. Wichtig ist hierbei, dass im Falle eines Notfalls klar geregelt ist, wer welche Aufgabe zu erfüllen hat und in welcher Reihenfolge die Aufgaben zu erledigen sind.
Zur Absicherung der Notfallsituation in Bereitschaft oder in ständiger Anwesenheit können pensionierte Ärzt*innen und Rettungskräfte eingesetzt werden, sofern sie die entsprechenden Qualifikationsanforderungen (siehe Regelungen Herzsport im Detail unter www.dbs-npc.de/herzsport-regelungen.html) erfüllen. Die im Rehabilitationssport tätigen Ärzt*innen sind über den Verein haftpflichtversichert. Eine solche Versicherung deckt jedoch nicht mögliche Behandlungs- oder Aufklärungs-/Beratungsfehler ab. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher dringend zu empfehlen. In der Regel verfügen Ärzt*innen auch im Ruhestand über eine Berufshaftpflichtversicherung. Grund dafür ist, dass sie beispielsweise hin und wieder Praxisvertretungen übernehmen oder freiberuflich tätig sind. Darüber hinaus sollten Erste-Hilfe-Leistungen in Notfällen und Freundschaftsdienste im Privatbereich abgedeckt sein. Auch wer ehrenamtlich als Ärzt*in tätig sein möchte, benötigt diesen Schutz. Welche Tätigkeiten die Berufshaftpflichtversicherung abdeckt, kann variieren. Besteht bereits ein Versicherungsschutz, kann es ausreichen, die ehrenamtliche Tätigkeit anzuzeigen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die Versicherten entstehen. Dies muss jedoch im Einzelfall mit der Versicherung geklärt werden. Besteht keine Berufshaftpflicht mehr, sollte zum persönlichen Schutz eine andere adäquate Versicherung abgeschlossen sein.
Für die Betreuung und Absicherung der Notfallsituationen darf nur entsprechend der Rahmenvereinbarung qualifiziertes Rettungspersonal eingesetzt werden. Es gilt zu beachten, dass die entsprechende berufliche Qualifikation auf Verlangen vorzuweisen ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass das eingesetzte Personal in einem der geforderten Bereiche tätig ist und intern, ohne offiziellen Nachweis, angeleitet wurde.
Es bestehen keine Verträge zwischen DBS und privaten Krankenversicherungen. Es kann daher von Kasse zu Kasse unterschiedlich gehandhabt werden. Wir empfehlen hier, dass die Versicherten bei ihrer privaten Krankenversicherung die Kostenübernahme für den Herzsport vorab abklären und auf die Neuregelungen hinweisen. Dazu kann es hilfreich sein, wenn sie das Schreiben der gesetzlichen Krankenversicherungen zur Zustimmung zum vorzeitigen Inkrafttreten der Neuregelungen im Herzsport beifügen. Das Schreiben können Sie bei Ihrem zuständigen Landesverband anfragen.
Die Vergütungssätze der Kostenträger für den Herzsport bleiben in ihrer Höhe bestehen. Dabei wird nicht zwischen den verschiedenen Durchführungsvarianten differenziert.
Befindet sich z.B. ein Krankenhaus oder eine Rettungswache in direkter Nähe zur Übungsstätte der Herzsportgruppe kann das dort angestellte Personal, sofern es die Qualifikationsanforderungen erfüllt, zur Absicherung der Notfallsituation eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Person in Notfällen unmittelbar zur Verfügung steht und keine anderen unaufschiebbaren dienstlichen Verpflichtungen hat. Es ist eine feste Ansprechperson auf dem Antragsformular NH zu benennen. Sollten sich mehrere qualifizierte Personen bei der Absicherung der Notfallsituation abwechseln, kann das Formular NH entweder von jeder Person einzeln ausgefüllt oder alle Zuständigen auf einem Formular aufgeführt werden. Im Notfall muss klar geregelt sein, welche Ansprechperson der*die Übungsleiter*in kontaktieren kann.
Wir empfehlen für den*die Übungsleiter*in und die Rettungskraft zur Betreuung der Gruppen zwei separate Personen zu benennen. Im Falle eines Notfalls haben die beiden Personengruppen unterschiedliche Aufgaben inne. Der*die Übungsleiter*in muss alles koordinieren und die Gruppe weiterhin betreuen. Die Rettungskraft hat den*die Teilnehmer*in zu betreuen und zu versorgen.
Im Falle eines Notfalls muss sowohl der*die Herzsportgruppenärzt*in oder Rettungskraft in Bereitschaft kontaktiert als auch der Notruf abgesetzt werden. Die Reihenfolge und wer die Anrufe tätigt sollte grundsätzlich im Notfallplan festgehalten werden. So weiß jeder im Falle eines Notfalls was zu tun ist und wie man sich zu verhalten hat. Welcher Anruf zuerst getätigt wird ist situationsabhängig, sodass beispielsweise im Falle einer Bewusstlosigkeit der Notruf abzusetzen ist. Die Notfallsituation und das entsprechende Vorgehen muss 2x/Jahr als Notfallübung während der regulären Übungsstunde geübt und dokumentiert werden.
Grundsätzlich können beide Durchführungsmöglichkeiten in einer Gruppe angewendet werden. Wichtig ist, dass eine Ummeldung erfolgt ist. Die Absicherung der Notfallsituation ist als ein graduelles System zu verstehen. Die sicherste Variante ist die, wenn der*die Herzsportgruppenärzt*in ständig anwesend ist. Danach folgt die ständige Anwesenheit einer Rettungskraft und anschließend die ständige Bereitschaft. Sollte ein Verein sich also für eine der Varianten ohne die ständige Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in entschieden haben und der*die Ärzt*in ist dann doch häufiger ständig anwesend, ist daran nichts auszusetzen.
Gemäß der in den Neuregelungen definierten Aufgaben des*der Herzsportgruppenärzt*in muss die Zuordnung von neuen Teilnehmer*innen zu den einzelnen Gruppen grundsätzlich im persönlichen Gespräch mit dem*der Herzsportgruppenärzt*in erfolgen. Eine Zuordnung durch andere Vereinsvertreter*innen (z.B. Übungsleiter*in, Vorstand, Empfangskraft) ist nicht möglich. In seltenen und begründeten Ausnahmefällen kann dies auch nach Aktenlage erfolgen. Welche Ausnahmefälle dies betrifft ist nicht abschließend definiert und obliegt der Entscheidung der*des Ärzt*in, die begründet sein muss. Ein Beispiel: Eine Begründung könnte sein, dass der verordnende Arzt auch der Herzgruppenarzt ist und die aktuellen Befunde des*der Teilnehmer*in kennt oder aber detaillierte Belastungsvorgaben z.B. aus einem Reha-Entlassungsbericht, die eine hohe Belastbarkeit bereits im Vorfeld signalisieren.
Ihre Frage konnte nicht beantwortet werden? Wenden Sie sich bitte per Mail an: info@wbrs-online.net
Verpflichtende Einführung der elektronischen Abrechnung zum 1.1.2015 für den vdek sowie der AOK zum 1.1.2016
Die Zahlungsfrist verkürzt sich bei elektr. Einreichung von 28 auf 14 Tage
Bestandteile der Abrechnung:
Abrechnungsdaten mit Angabe der Positionsnummern
Urbelege (Verordnungen, Teilnahmebestätigungen einschl. vollständiger Angaben im Abrechnungsteil im Original)
Ggf. Leistungszusagen der Kostenträger im Original
Gesamtaufstellung der Abrechnung
Begleitzettel der Urbelege bei maschineller Abrechnung
Folgende Angaben muss die Teilnahmebestätigung enthalten:
Endabrechnung oder Nummer der Zwischenabrechnung mit Angabe des Datums der letzten Zwischenabrechnung und der bislang abgerechneten Einheiten
Positionsnummer (sechsstellig)
Anzahl der Übungseinheiten
Vereinbarter Vergütungssatz
Bankverbindung des Leistungserbringers
Rechnungs- und/oder Belegnummer
Rehasportabrechnung-Anbieter
Mit den aufgeführten Anbietern hat der WBRS Kooperationsverträge abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedsvereine des WBRS bessere Konditionen bei den Vergütungssätzen erhalten.
Uns ist bekannt, dass es weitere Anbieter auf dem Markt gibt und die von uns empfohlenen Anbieter nicht unbedingt alle Anforderungen einzelner Vereine abdecken werden. Wir sind jedoch der Meinung, dass mit den 3 angebotenen Alternativen ein sehr grosser Bereich abgedeckt werden kann.
DMRZ
Einfache Abrechnung
Auch mit wenig technischem Wissen ruckzuck erledigt
Branchensoftware leicht einbinden
Praktisches Verordnungsmanagement
Standortverwaltung - mehrere Gruppen mit unterschiedlichen Institutionskennzeichen in nur einem Zugang verwalten und abzurechnen
Es wurde wieder ein Kooperationsvertrag unterschrieben. Bitte beachten sie die aktuellen Konditionen des DMRZ. Zum Nachweis der Mitgliedschaft bitte eine Kopie eines aktuellen Zertifikats mit einreichen.
Komplettabwicklung (es wurde ein Basispaket ‚verhandelt‘)
Einlieferung der Komplettunterlagen durch Verein an azh
Scan und Prüfung der Unterlagen auf Plausibilität
Erstellung der Datensätze
Versand der Unterlagen durch azh
Bei Folgeabrechnungen kann optional eine Zusortierung der Verordnung durch azh erfolgen. Verrechnet werden hierbei lediglich die Selbstkosten in Höhe von 12 ct pro Zusteuerung.
Zahlungsziel 29 Kalendertage
Kostensatz 0.98%
Mindestgebühr 28 €
Es sind Sondervereinbarungen (Zusatzleistungen azh) jederzeit durch den Verein verhandelbar
Rehabilitationssportkommtgrundsätzlichfüralle Menschenmit(drohenden)Behinderungensowie mit chronischen Erkrankungenin Frage und bietet die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen durch Bewegung, Spiel und Sport die Bewegungsfähigkeit zu verbessern,den Auswirkungen von Behinderungen zu begegnen, den Verlauf von Krankheiten positiv zu beeinflussen und damit besser am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Dieärztlich verordnete und im Gesetz verankerte Leistung„Rehabilitationssport“hatzumZieldie Ausdauer, Kraft, Koordination und Beweglichkeit zu verbessern, das Selbstbewusstsein zu stärken und zu einemeigenverantwortlichen,lebensbegleitenden Sporttreiben zu motivieren.
Voraussetzungen zum Erhalt einer Anerkennung für ‚Rehasport’:
Mitgliedschaft im WBRS
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im WLSB sowie
ein Beratungsgespräch in der Geschäftsstelle des WBRS
Übungsleiter*innen müssen eine Rehasport- Lizenz für den angebotenen Indikationsbereich besitzen
vollständige Anträge müssen beim WBRS eingereicht werden
Hinweise zur Mitgliedschaft im WBRS:
kann über eine Vereinsgründung und Anerkennung durch den WLSB erfolgen
kann über eine Zusammenarbeit mit einem WLSB-Mitgliedsverein erfolgen
dieser Verein muss Mitglied im WBRS werden/sein
die Anträge auf Rehasport müssen über diesen Verein eingereicht werden
Kosten
4.50 € je Mitglied, mind. 50 € im Jahr
4.50 € je Teilnehmer*in am Rehasport (Nicht-Mitglied) - siehe Finanz- und Gebührenordnung (in der Verwaltungsgebühr ist die Nicht-Mitgliederversicherung enthalten)
Hinweise zur Übungsleiterlizenz:
Übungsleiter*innen müssen eine entsprechende Rehasport-Lizenz besitzen
für bestimmte Ausbildungsgänge können die Lizenzen nach Nachweis unmittelbar ausgestellt werden
es werden Lizenzen aus anderen Sportfachverbänden als Lizenzstufe 1 anerkannt
es gibt Lizenzen in den Profilen Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie, Geistige Behinderung, Sensorik und Psychiatrie
Aus- und Fortbildungen können über den WBRS erfolgen
Lizenzen müssen alle 2 (Innere Medizin) bzw. 4 Jahre durch eine anerkannte Fortbildung verlängert werden
Allgemeine Hinweise:
das Zertifikat ist max. 2 Jahre gültig
Rehasport muss als Gruppentherapie erfolgen
während der Dauer der Verordnung ist eine Mitgliedschaft im Verein nur freiwillig möglich
es ist die Nutzung des Beratungsprotokolls (Formblatt B) vorgeschrieben
Je Teilnehmer*in werden 5qm Übungsfläche vorausgesetzt
Antragsformulare können über unsere Webseite heruntergeladen werden
Vereinsvorsitzende und Übungsleiter*innen sind haftbar bei Verstößen
Bitte beachten Sie, dass Übungen an technischen Geräten die zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen (z. B. Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Hantelbank, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer), nicht zulässig sind. Eine Ausnahme stellt insoweit das Training auf Fahrradergometern in Herzsportgruppen dar.
Verordnung von Rehabilitationssport - Information für Ärzt*innen
Rehabilitationssport ist eine wertvolle Ergänzung des therapeutischen Angebots und in §64 SGB IX verankert. Mit der Verordnung eröffnen Sie Patient*innen mit (drohenden) Behinderungen oder chronischen Erkrankungen die Chance, durch Bewegung und Sport in der Gruppe Defizite abzubauen und so wieder zu mehr Leistungsfähigkeit, Teilhabe und Lebensfreude zu finden.
Aktiv werden - Gemeinsam für mehr Teilhabe
Helfen Sie mit, Menschen für ein bewegtes Leben zu motivieren und damit ihre Lebensqualität zu verbessern, Risikofaktoren zu minimieren und ihre kognitive Leistungsfähigkeit zu erhalten oder auch zu steigern. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag, einer gesamtgesellschaftlichen Herausforderung zu begegnen.
Vielfältige Zielgruppen - Effektiv für Menschen mit:
Erkrankungen im Bereich der Inneren Medizin
intellektuellen Beeinträchtigungen
Krebserkrankungen
neurologischen Erkrankungen
orthopädischen Erkrankungen
psychischen Erkrankungen
sensorischen Erkrankungen
Beispielhafte Rehabilitationsziele:
Verbesserung der Funktionen des Haltungs- und Bewegungsapparates
Stärkung/Erhalt der Funktionen des Kardiovaskulären Systems, der Lungenfunktion, des Stoffwechsels
Wiedererlangung von Alltagskompetenzen und sensomot. Fähigkeiten
Erlernen von Kompensationsmechanismen bei Funktionsbeeinträchtigungen
Verbesserung der kognitiven und mot. Leistungsfähigkeit
Erlangung von psychomot. Stabilität, Angstabbau und Wiederherstellung sozialer Kontaktfähigkeit
Stärkung des Selbstbewusstseins
Wichtig für alle Beteiligten - Präzise Diagnose und Verordnung
Ein entscheidender Aspekt für die zielführende Umsetzung des Rehabilitationssports ist Ihre ärztliche Verordnung (z. B. Muster 56 oder G850). Sie ist Grundlage bei der Prüfung einer Kostenübernahme durch den zuständigen Rehabilitationsträger und Basis für die inhaltliche Gestaltung des Rehabilitationssports. Die Verordnung auf Musters 56 im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen ist unabhängig vom Heilmittelbudget!
Neben den gesetzlichen Krankenversicherungen kommen auch andere Rehabilitationsträger wie die Rentenversicherung, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder private Krankenversicherungen/Beihilfestellen als Kostenträger in Frage.
Bei der Verordnung - Folgende Punkte beachten:
Exakte Angabe der Diagnose inkl. ICD-10-Code sowie Funktions-/Belastungseinschränkungen im Sport
Angabe wichtiger Begleiterkrankungen und Belastungseinschränkungen
Angabe des Rehabilitationsgrunds/-ziels
Empfehlung hinsichtlich definierter Rehabilitationssportarten, Inhalten sowie Leistungsumfang
Training an technischen Geräten und Kampfsportarten sind keine Leistungsinhalte des Rehabilitationssports
Individuell verordnen - Leistungsumfang anpassen
Der Umfang von Rehabilitationssport ist in der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ mit den Rehabilitationsträgern festgelegt. Als Richtwert sind folgende Leistungsumfänge definiert:
Gesetzliche Krankenversicherungen: 1-3 Übungseinheiten (ÜE) pro Woche für die Teilnahme an 50 (Regelfall), 90 oder 120 ÜE in Abhängigkeit von der Art der Behinderung/chronischen Erkrankung.
Gesetzliche Rentenversicherungen: 1-3 ÜE pro Woche für die Dauer von sechs (Regelfall) bis zwölf Monaten in Abhängigkeit von der Art der Behinderung/chronischen Erkrankung.
Gesetzliche Unfallversicherungen: 1-3 ÜE pro Woche. Die Leistungsdauer ist grundsätzlich nicht begrenzt.
Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins: 28 ÜE
Grundsätzlich ist die Indikation so lange gegeben, wie eine fachkundige Übungsleitung unerlässlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Folgeverordnungen sind möglich, wenn die Leistung notwendig, geeignet und wirtschaftlich ist. Sie sind in der hierfür vorgesehenen Zeile zu begründen. Auch kann eine neue Diagnose Grund für eine erneute Verordnung sein.
Rehabilitationssport kann viel bewegen!
INDIVIDUELL
Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Plegien, Demenz, Krebserkrankungen… – es gibt viele Indikationen für die Verordnung von Rehasport. Mit Ihrer Verordnung geben Sie die Art (Ausdauer- und Kraftausdauerübungen, Bewegungsspiele, Gymnastik, Schwimmen) und Intensität des Bewegungsangebots vor. Die Umsetzung erfolgt durch speziell qualifizierte Übungsleiter*innen, die auf die Teilnehmer*innen eingehen und mit ihnen intensiv an der Erreichung des individuellen Rehabilitationsziels arbeiten.
WIRKSAM
Rehasport stellt mit seinem ganzheitlichen Ansatz eine effektive, ergänzende Maßnahme zur Rehabilitation dar, um Ziele wie die dauerhaft e Eingliederung in Gesellschaft und Arbeitsleben, größtmögliche Selbstständigkeit und Teilhabe sowie Hilfe zur Selbsthilfe zu erreichen. Nicht zuletzt kann in vielen Fällen, z. B. bei Multimorbidität, durch ein regelmäßiges Training eine Reduzierung von Risikofaktoren und Medikamenteneinnahmen erreicht werden.
NACHHALTIG
Rehsport bedeutet Hilfe zur Selbsthilfe. Im Sinne des lebensbegleitenden Sporttreibens können im Anschluss an den Rehasport weitere Angebote in den Vereinen des Deutschen Behindertensportverbandes im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft wahrgenommen werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
sie können das Formular 56 unter folgender Adresse bestellen: