Vor dem Hintergrund der Überarbeitung der Rahmenvereinbarung wurde das Muster 56 durch den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) angepasst. Das neue Verordnungsformular für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining wird ab dem 1. Januar 2023 gültig sein.
Hinweise zur Einführung
Die Einführung des neuen Formulars 56 erfolgt zum Stichtag 1. Januar 2023. Alte Formulare dürfen dann nicht mehr verwendet werden, das gilt auch für eventuelle Restbestände, die entsorgt werden müssen. ABER: Bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Verordnungen behalten für den Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse ihre Gültigkeit.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
- Verordnungsrelevante Diagnosen und Nebendiagnosen
Ärzt*innen tragen die verordnungsrelevanten Diagnosen und Nebendiagnosen künftig als ICD-10-GM-Code in das Verordnungsformular ein. Zudem wird der ICD-10-Klartext in das Diagnose-Feld eingetragen.
- Neues Ankreuzfeld für erhöhten Teilhabebedarf
Direkt unter den Zielen des Rehabilitationssport/Funktionstrainings kann nun der erhöhte Teilhabebedarf auf der Verordnung gekennzeichnet.
- Leistungsumfang bei Reha-Sport erweitert
Die Liste der Erkrankungen, die einen erweiterten Leistungsumfang bei Rehabilitationssport begründen, ist – wie auch in der Rahmenvereinbarung – nicht mehr abschließend. Die Auflistung enthält nun auch das leichte bis mittelgradige dementielle Syndrom, Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und die mittelgradige Intelligenzminderung. Zudem können vergleichbare Erkrankungen im Feld Diagnose/Nebendiagnose angegeben werden und einen erweiterten Leistungsumfang begründen.
- Verordnung von Herzsport bei Herzinsuffizienz
Personen mit hohem kardiovaskulärem Ereignisrisiko, bei denen bereits geringe körperliche Belastungen zu Erschöpfung, Herzrhythmusstörungen, Luftnot oder Angina pectoris führen können, kann Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen verordnet werden (neues Ankreuz-Feld).
- Ausdauer- und Kraftausdauerübungen statt Leichtathletik
Bei der Auswahl der empfohlenen Rehabilitationssportart wurde „Leichtathletik“ durch „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ ersetzt.
- Empfohlene Anzahl an Übungseinheiten
Die empfohlene Anzahl an Übungseinheiten pro Woche wird künftig getrennt nach Rehabilitationssport und Funktionstraining angegeben. Werden drei Übungseinheiten pro Woche empfohlen, ist wie bisher eine Begründung anzugeben.
- Erst- und Folgeverordnungen von Herzsport
Die Verordnung von Rehabilitationssport in Herz- und Herzinsuffizienzgruppen wurde auf dem Verordnungsformular optisch eindeutiger gegliedert.
- Abweichung von Richtwerten zum Umfang der Leistung
Die mögliche Anzahl von Übungseinheiten beim Rehabilitationssport oder der Dauer des Funktionstrainings sind auf dem Formular auf Grundlage der BAR-Rahmenvereinbarung abgebildet. Sie gelten als Richtwerte, von denen Ärzt*innen im Einzelfall abweichen können. Das Feld zur Angabe war bisher doppelt abgebildet und befindet sich nun einmalig zentral unter der Angabe der empfohlenen Anzahl an Übungseinheiten auf der zweiten Seite des Formulars 56.
Weitere Hinweise sowie das neue Muster 56 können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:
pdf Muster 56 Stand 2023 (36 KB)