Die derzeitigen Corona-Sonderregelungen des IfSG sind bis zum 23. September befristet. Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt daher ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen.
Ziel der Neuregelungen ist, im Herbst und Winter vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen zu verbessern. So wurde unter anderem eine Testpflicht für Personen beschlossen, die Krankenhäuser oder Pflegeheime betreten.
Weiterhin wird die Maskenpflicht in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens fortbestehen.
Bedeutung für den Rehabilitationssport:
Wie schon bei vorangegangenen Änderungen wird der Rehabilitationssport nicht ausdrücklich erwähnt oder klar geregelt. Für den Rehabilitationssport relevant werden, kann die bundesweit geltende Regelung zur Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeheimen, da dies auch für Rehabilitationssportangebote gelten würde, die in solchen Einrichtungen angeboten werden.
Wichtig:
Vorerst kann der Rehasport ohne Einschränkungen weiter stattfinden. Sollten hierzu Änderungen bzw. neue Maßnahmen auf Landesebene in Kraft treten, werden wir Sie informieren.