Mit der neuen CoronaVO gilt ab dem 04. Dezember 2021 für den Rehabilitationssport die 3G-Regel (siehe §14 Abs.1).
"[...] nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern [ist] der Zutritt für die Ausübung [...] von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet"
Teilnehmer*innen müssen demnach geimpft, genesen oder getestet sein.
Für ehrenamtlich tätige Übungsleiter*innen gilt aktuell 2G-Plus. Hier finden Sie Infos zu den Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus.
Über die Corona-Verordnung hinausgehende Infektionsschutzmaßnahmen können gegebenenfalls nach § 20 CoronaVO durch die örtlich zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Gemeindeverwaltung) getroffen werden. Wir bitten darum, die Details im Einzelfall mit den örtlich zuständigen Behörden zu besprechen.