Maßnahmen der Landesregierung Baden-Württemberg
Die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) wird laufend von der Landesregierung angepasst. Dabei kann es immer auch zu Änderungen für den Sport kommen.
Die wichtigsten Punkte für den Sport zusammengefasst
Nicht erlaubt & geschlossen:
Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten
Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Yogastudios
Weiterhin erlaubt & geöffnet:
Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten
Kontaktarmer Sport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren
Rehasport, Vereine dürfen für den Rehasport ihre Hallen öffnen (es gelten weiterhin die Vorgaben der Rahmenvereinbahrung)
Profi- und Spitzensport (Training und Wettkämpfe ohne Zuschauer)
ACHTUNG: Ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift die Notbremse und es gelten verschärfte Regelungen
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung ("Was ist mit dem Sport und Sportkursen?")