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Die drei Öffnungsschritte für den Sport nach dem Bund-Länder-Beschluss

Maßnahmen der Landesregierung Baden-Württemberg

Die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) wird laufend von der Landesregierung angepasst. Dabei kann es immer auch zu Änderungen für den Sport kommen.

SOM 20210304 DOSB 5O ffnungsschritte Tw 02dk3

Die wichtigsten Punkte für den Sport zusammengefasst

Nicht erlaubt & geschlossen:

Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten
Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Yogastudios

Weiterhin erlaubt & geöffnet:

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten
Kontaktarmer Sport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren
Rehasport, Vereine dürfen für den Rehasport ihre Hallen öffnen (es gelten weiterhin die Vorgaben der Rahmenvereinbahrung)
Profi- und Spitzensport (Training und Wettkämpfe ohne Zuschauer)

ACHTUNG: Ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift die Notbremse und es gelten verschärfte Regelungen

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung ("Was ist mit dem Sport und Sportkursen?")

Gemeinsam viel erreichen!

Der Württembergische Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. (WBRS) ist gemeinnützig tätig.

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