Entlassung aus der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bis zum 31.12.2020
Versicherte, die corona-bedingt ihre Reha-Nachsorge im Zeitraum 18. März bis 31. Dezember 2020 nicht begonnen bzw. unterbrochen haben, müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 ihre Nachsorgeleistung angetreten bzw. fortgeführt haben. Andernfalls verliert die Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ihre Gültigkeit. Dies gilt gleichermaßen für Versicherte, welche corona-bedingt ihren Rehabilitationssport/ Funktionstraining im Zeitraum vom 18.März bis 31. Dezember 2020 nicht begonnen bzw. unterbrochen haben.
Entlassung aus der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab dem 01.01.2021 bis zum 30.06.2021
Für alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die in der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beendet werden, können alle bestehenden Fristen -zum Nachsorgebeginn, -zur Unterbrechung und -zum Ende um maximal 3 Monate verlängert werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich diese Reglung zur Fristverlängerung nur auf Umstände bezieht, die mit der Corona-Pandemie in Zusammenhang stehen.
Eine weitere Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Nach diesem Zeitpunkt verliert die Kostenzusage ihre Gültigkeit und für danach erbrachte Nachsorgeleistungen werden keine Kosten übernommen.
Die Empfehlungen zur Fortführung als Tele-/Online-Angebot oder – unter Berücksichtigung der länderspezifischen Regelungen und Hinweise – im Freien werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Für alle Durchführungsformen gilt, dass die Nachsorgeeinrichtungen bzw. Anbieter von Rehabilitationssport/ Funktionstraining die Verantwortung zur Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienevorschriften tragen und die Rehabilitand*innen mit Durchführungsart und -ort einverstanden sein müssen.