In dem Schreiben vom 9. April 2020 werden einige Belastungsminderungen und steuerliche Erleichterungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 bekanntgegeben. Darin sind insbesondere Klarstellungen, Vereinfachungen sowie Begünstigungen zu folgenden Punkten enthalten:
- Möglichkeit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit als Folge von Verlusten in den Sphären wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung, verursacht durch die Corona Krise
- Mittelfehlverwendung durch die vorübergehende Weiterzahlung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen trotz gegenwärtiger Unmöglichkeit der Leistungserbringung
- Möglichkeit der freiwilligen Aufstockung des staatlichen Kurzarbeitergeldes mit der Folge einer konkreten Prüfung der Marktüblichkeit und Angemessenheit dieser Zahlungen seitens der Finanzverwaltung (Prozentsatz ist entscheidend)
- Gegenwärtiger Einsatz der Mittel des Verbandes/Vereins auch ohne Änderung des Satzungszwecks zur Unterstützung von der Corona-Krise Betroffener einsetzen
- Möglichkeit eines Spendenaufrufs zur Bewältigung der Corona Krise durch einen Verband/Verein und Einsatz der eingeworbenen Mittel zu diesem Zweck, ohne dass dies dem Satzungszweck entspricht
In einem früheren Schreiben des BMF vom 19. März geht es im Wesentlichen um Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Konkrete Fragestellungen sollten natürlich immer mit dem Steuerberater abgestimmt werden.