Corona-Soforthilfe für Vereine >>> WLSB Infothek
Die Landesregierung hat am 16. Juni die „Soforthilfe Sport“ über 11,635 Millionen Euro beschlossen. Anträge können ab sofort gestellt werden
Die wichtigsten Punkte für WLSB-Mitgliedsverbände im Überblick:
- Anträge können ab sofort und bis 30. November 2020 gestellt werden.
- Soforthilfe Sport wird gewährt, um durch die Corona-Pandemie entstandene existenzgefährdende Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Ein solcher Engpass wird angenommen, wenn die Einnahmen des Antragsstellers aus Ideellem Bereich, Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Ausgaben bis Jahresende zu decken.
- Die Höhe der Soforthilfe für WLSB-Mitgliedsverbände beträgt ein Euro je Mitglied.
- Die WLSB-Geschäftsstelle nimmt Anträge entgegen unter soforthilfe-sport@wlsb.de oder per Post: Württembergischer Landessportbund e.V., Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart.
Das Antragsformular sowie eine Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) finden Sie auf www.wlsb.de/corona/soforthilfe-sport
Weitere Liquiditätssicherung über Übungsleiterzuschüsse >>> Pressemitteilung Rund 12 Millionen Euro für Sportvereine und -verbände
Um Sportvereine zusätzlich zu unterstützen und ihre Liquidität sicherzustellen, können die Übungsleiterzuschüsse für die Monate März bis Ende Juni 2020 auf der Basis der Vorjahreszahlen ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass die während dieser Zeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefundenen Übungs- und Trainingsstunden trotzdem vergütet werden. „Diese Maßnahme ist ein weiteres, faires Angebot an den Sport. Wir sichern damit auch die Trainerinnen und Trainer ab, die ebenso wie die Sportvereine teilweise auf diese Einnahmen angewiesen sind“, erklärt die Sportministerin.
Corona-Hilfen für Vereine beantragen >>> Serviceportal Baden-Württemberg
Das Hilfspaket soll gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen in Baden-Württemberg aus den Zuständigkeitsbereichen des Ministeriums für Soziales und Integration finanziell unterstützen.
Das gilt vor allem für solche im sozialen Bereich, die
- aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet in Existenznot geraten sind oder zu geraten drohen und
- bislang keine oder keine auskömmliche, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehende, finanzielle staatliche Unterstützung erhalten haben.