Das Kultusministerium und das Sozialministerium hat am 22.05.2020 eine neue Verordnung zum Betrieb von Sportstätten (insbesondere geschlossene Räume, wie Sporthallen) veröffentlicht. Grundsätzlich ist der Betrieb öffentlicher und privaten Sportanlagen und Sportstätten wieder erlaubt.
Info-Seite inkl. aktueller Corona-Verordnung Sportstätten
Wichtige Punkte:
Grundsätzlich gilt während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs ein Mindestabstand von 1,5m zwischen sämtlichen anwesenden Personen (Ausnahme Personen laut §3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO).
Was die Gruppengröße angeht gelten folgende zwei Grundsätze:
a) Bei Übungseinheiten mit Raumwegen (Personen bewegen sich im Raum) gilt eine maximale Anzahl von 10 Personen und pro Person müssen mindestens 40qm zur Verfügung stehen
b) Bei Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten müssen pro Person mindestens 10qm zur Verfügung stehen.
Der Übungsleiter zählt immer als eine Person.
Umkleiden und Duschen müssen weiterhin geschlossen bleiben.
Der Verein muss die Daten der Teilnehmer der Übungseinheiten dokumentieren.
Der Verein muss eine Person benennen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich ist.
Des Weiteren verweisen wir an dieser Stelle noch auf die Empfehlungen des DBS zur Wiederaufnahme des Reha-Sports.
Wassergymnastik/Reha-Sport im Wasser: Die Möglichkeit der Durchführung von Reha-Sport im Wasser wird aktuell noch mit dem zuständigen Ministerium geklärt.
Wie bei den früheren Verordnungen kann es auch jetzt sein, dass das Land Baden-Württemberg noch Änderungen, Präzisierungen oder FAQs zu dieser Verordnung veröffentlicht. Falls es hier wichtige Neuerungen gibt werden wir diese in einem weiteren Newsletter verschicken.
Darüber hinaus sind aktuelle Informationen auch auf unserer Homepage zu finden.