Infomail des Landessportverbandes Baden-Württemberg e.V. (Stand: 03.09.2020)
"Ministerium für Kultus, Jugend und Sport klarifiziert Abstandsregel
In den vergangenen Tagen wurden bereits einige Sportveranstaltungen unter angepassten Bedingungen durchgeführt. Dabei wurden auch Zuschauer unter bestimmten Auflagen wieder zugelassen. Im Zuge der erneuten Zulassung eines Zuschauerbetriebes kommt es bei der Auslegung der aktuell geltenden Corona-Verordnung zu Missverständnissen. Aus diesem Grund hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg seine Regelungen für die Zulassung von Zuschauern zu Sportwettkämpfen noch einmal klarifiziert.
Eine Blockbildung von bis zu zwanzig Personen unter den Zuschauern ist nicht zulässig. Wie in einem Brief des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 2. September 2020 mitgeteilt wird, ist eine Bündelung von bis zu 20 Personen ohne einen Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zulässig. "Bei der Anwendung der Regelung kommt es offenbar zu Missverständnissen hinsichtlich des Mindestabstandes unter Zuschauerinnen und Zuschauern", heißt es in dem Schreiben des Kultusministeriums. Konkret weißt das Ministerium auf die Bildung von Blöcken (z.B. 20er-Blöcke) ohne die Einhaltung des Mindesabstandes von 1,5 Metern hin. Dabei handele es sich nicht um die im Sinne von §9 der aktuellen Corona-Verordnung zulässige Ansammlung von Personen. Zwischen allen Zuschauern ist weiterhin ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn die in §9 Abs. 2 Corona Verordnung genannten Vorraussetzungen erfüllt werden."
HINWEIS: Ab dem 2. November gelten in Baden-Württemberg verschärfte Regelungen der Corona-Verordnung. Diese gelten befristet bis zum 30. November. In diesem Zeitraum haben diese Regelungen Vorrang gegenüber den bisherigen Verordnungen. Eine Übersicht über die Regelungen sowie Fragen und Antworten dazu finden Sie auf dem Landesportal Baden-Württemberg.
Die offizielle Corona-Warn-App des Bundes wurde am 16. Juni vorgestellt und für die Nutzung freigeschaltet. Durch die App ist es möglich, die Corona-Infektionsketten besser nachzuverfolgen und die Ausbreitung des Virus zu begrenzen. Die Installation und Benutzung der App ist für alle Nutzer*innen freiwillig.
Die Corona-Warn-App misst über die Bluetooth-Funktion, ob sich Nutzer*innen über einen Zeitraum von 15 Minuten oder länger näher als etwa zwei Meter gekommen sind. Alle zweieinhalb Minuten werden dabei anonymisierte Identifikationsnummern übertragen. Der Ort der Begegnung wird dabei jedoch nicht erfasst.
Wird ein*e Nutzer*in positiv auf Covid-19 getestet und diese Information in der App geteilt, werden die anderen Anwender*innen informiert, dass sie sich in der Vergangenheit in der Nähe einer infizierten Person aufgehalten haben.
Für die App wurde ein mehrstufiges Datenschutzkonzept erarbeitet und umgesetzt. Alle Daten, die von der Corona-Warn-App aufgezeichnet werden, sollen dezentral gespeichert werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt die Nutzung der Corona-Warn-App, um die Ausbreitung des Virus zu begrenzen, auch wenn die Beschränkungen des öffentlichen Lebens nach und nach aufgehoben werden. Je mehr Menschen die App nutzen, desto besser funktioniert das System der Nachverfolgung von Corona-Fällen.
Weitere Informationen und FAQ zur Corona-Warn-App finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app
Corona-Soforthilfe für Vereine >>> WLSB Infothek
Die Landesregierung hat am 16. Juni die „Soforthilfe Sport“ über 11,635 Millionen Euro beschlossen. Anträge können ab sofort gestellt werden
Die wichtigsten Punkte für WLSB-Mitgliedsverbände im Überblick:
Das Antragsformular sowie eine Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) finden Sie auf www.wlsb.de/corona/soforthilfe-sport
Weitere Liquiditätssicherung über Übungsleiterzuschüsse >>> Pressemitteilung Rund 12 Millionen Euro für Sportvereine und -verbände
Um Sportvereine zusätzlich zu unterstützen und ihre Liquidität sicherzustellen, können die Übungsleiterzuschüsse für die Monate März bis Ende Juni 2020 auf der Basis der Vorjahreszahlen ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass die während dieser Zeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefundenen Übungs- und Trainingsstunden trotzdem vergütet werden. „Diese Maßnahme ist ein weiteres, faires Angebot an den Sport. Wir sichern damit auch die Trainerinnen und Trainer ab, die ebenso wie die Sportvereine teilweise auf diese Einnahmen angewiesen sind“, erklärt die Sportministerin.
Corona-Hilfen für Vereine beantragen >>> Serviceportal Baden-Württemberg
Das Hilfspaket soll gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen in Baden-Württemberg aus den Zuständigkeitsbereichen des Ministeriums für Soziales und Integration finanziell unterstützen.
Das gilt vor allem für solche im sozialen Bereich, die
Die Aalener Sportallianz stellt ihre gestalteten Schildervorlagen in Bezug auf die Corona-Auflagen allen Sportvereinen zur Verfügung.
Im Folgenden sind Veranstaltungen aufgelistet, die durch die Risikolage des neuartigen Coronavirus abgesagt wurden. Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Veranstaltung |
Datum |
Ort |
EM Para Sportschießen |
11. - 18. Juni 2020 |
Lasko (SVN) |
DM Fußball ID |
14. – 18. Juni 2020 |
Reutlingen |
IDM Para Schwimmen |
18. – 21. Juni 2020 |
Berlin |
Goalball 1. Bundesliga |
20. Juni 2020 |
Leipzig |
DM Kegeln Bohle |
26. – 28. Juni 2020 |
Bremen |
DM Kegeln Schere |
03. – 05. Juli 2020 |
Oberthal |
DM Kegeln Classic |
10. – 12. Juli 2020 |
Augsburg |
WBRS Hauptversammlung (verschoben) |
18. Juli 2020 |
Stuttgart |
Olympische Spiele (verschoben auf 2021) |
24. Juli – 9. Aug 2020 |
Tokio |
DOJL 2020 (verschoben auf 2021) |
22. Juli – 7. Aug 2020 |
Tokio |
Paralympische Spiele (verschoben auf 2021) |
25. Aug – 6. Sept 2020 |
Tokio |
DPJL 2020 (verschoben auf 2021) |
23. Aug – 8. Sept 2020 |
Tokio |
Der DBS hat entschieden, dass alle sportlichen Veranstaltungen, in denen der DBS als Ausrichter oder als Veranstalter fungiert, bis zum 31. Juli 2020 abgesagt werden.
In dem Schreiben vom 9. April 2020 werden einige Belastungsminderungen und steuerliche Erleichterungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 bekanntgegeben. Darin sind insbesondere Klarstellungen, Vereinfachungen sowie Begünstigungen zu folgenden Punkten enthalten:
In einem früheren Schreiben des BMF vom 19. März geht es im Wesentlichen um Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Konkrete Fragestellungen sollten natürlich immer mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Das Sozialschutz-Paket des BMAS beinhaltet einen erleichterten Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II (ALG II), um die Folgen der Corona Krise abzufedern. Dadurch wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Menschen erleichtert, deren Einkommen aufgrund der Corona Krise nicht mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. In Betracht kommt z.B. geringeres Einkommen durch Kurzarbeit, finanzielle Einbußen bei Freiberuflern, Solo-Selbständigen und Kleinunternehmern oder auch Wegfall eines Minijobs. Auch betroffene Selbstständige im Bereich des Sports können davon profitieren. Es gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren durch Verkürzung desselben sowie u.a. Wegfall der Vermögensprüfung.Weitere Informationen dazu findet ihr hier: www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung?pk_vid=24f1ad3af1be4962158762987075d4b6
Das Krankenhausentlastungsgesetz des BMG gilt grundsätzlich für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Geplant ist auch eine Ausweitung dieses Schutzschirms für zahnärztliche Versorgung, die Versorgung mit Heilmitteln sowie Rehabilitationseinrichtungen für Mutter/Vater-Kind-Kuren. Wir haben uns diesbezüglich an den zuständigen Parlamentarischen Staatssekretär im BMG gewandt und um Berücksichtigung der Vereine mit Rehabilitationssportangeboten gebeten. Eine Rückmeldung steht diesbezüglich noch aus. Aktuell besteht jedoch keine Möglichkeit, Unterstützungsleistungen nach diesem Gesetz zu beantragen.
Beim Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) des BMAS sind Leistungen nach dem SGB V ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit ist nur dann gegeben, wenn Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben für Leistungsträger der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge sowie der Bundesagentur für Arbeit erbracht wird. Dies betrifft jedoch nur einen geringen Teil und der weit überwiegende Teil der Rehabilitationssportangebote wird über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Hierdurch entsteht eine Regelungslücke, wodurch eine Vielzahl der Vereine nicht die Möglichkeit hat, Zuschüsse nach dem SodEG zu beantragen.
Dies wurde uns so auch durch das BMAS bestätigt. Darüber hinaus hat auch der vdek nach juristischer Prüfung mitgeteilt, dass gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht zuschusspflichtig nach dem SodEG sind. Wir haben auch bei der Kommunikation gegenüber dem BMG auf diese Regelungslücke hingewiesen.
Am 11. März 2020 wurde das Infektionsgeschehen durch SARS-CoV-2 (COVID-19) zu einer Pandemie erklärt.
Die Landesregierung informiert wie Sie sich und andere vor Infektionen schützen.
Das Robert Koch Institut informiert über das COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2).
Der WLSB informiert auf seiner Infothek zu verschiedenen Rechtsfragen
Der LSVBW informiert regelmäßig über Themen rund um den Sport und dem Umgang mit dem Coronavirus.
Die BWSJ gibt es für Vereine und Mitglieder Best-Practice Beispiele.
Maßnahmen der Landesregierung Baden-Württemberg
Seit dem 02. November 2020 gilt die erneut geänderte Version der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020. Die verschärften Regelungen gelten befristet bis 30. November 2020.
Weiterhin erlaubt & geöffnet:
COVID-19 Abmilderungsgesetz und Vereinsrecht
Diese gesetzlichen Regelungen gelten bis Ende 2021 und stellen die Handlungsfähigkeit der Vereine sicher.
Ausführlichere Infos zur Mitgliederversammlung und weiteren Themen erhalten Sie über den WLSB: "Rechtliche Fragen und Antworten zu Corona für Vereine" (Stand 10.06.2020)
Pressemitteilungen:
22.10.2020 LSV-Pressemitteilung: "Trainingsbetrieb weiter wie gewohnt möglich"
09.07.2020 LSV-Pressemitteilung: "Überbrückungshilfe Corona ermöglicht weitere finanzielle Hilfen"
02.06.2020 WLSB: "Vereinsveranstaltungen wiedermöglich"
28.05.2020 WLSB: "Informationen zu finanziellen Hilfen für Vereine und Verbände in der Corona-Krise"
20.05.2020 "1,5 Milliarden Euro für weitere Corona-Hilfen"
08.05.2020 DRS-Pressemitteilung: "Rollstuhlmobilität im Corona-Modus"
07.05.2020 "Breiten- und Leistungssport im Freien voraussichtlich ab 11. Mai wieder möglich"
06.05.2020 LSV-Pressemitteilung: "Der Weg für eine Rückkehr in den Vereinssport ist frei"
05.05.2020 WLSB-Pressemitteilung: "Corona-Schäden bei Sportvereinen von über 150 Millionen Euro"
04.05.2020 Süddeutsche Zeitung: "Sportministerin fordert zügige Lockerungen für Breitensport"
30.04.2020 DOSB: Sportartspezifische Übergangsregeln
30.04.2020 DOSB-Statement zu Bund-Länder-Gesprächen
29.04.2020 Übergangsregeln für die Wiederaufnahme des Behindertensports
26.04.2020 LSV-Pressemitteilung: "Hoffnung auf Rückkehr in den Sport"